Themen zu Hausbau Ratgeber

Amtsgericht Zwangsversteigerung

Amtsgericht-Zwangsversteigerung

Wenn finanziell nichts mehr geht wird es für Eigentümer kritisch. Immobilienobjekte aus Zwangsversteigerungen also Häuser, bebaute oder unbebaute Grundstücke oder Wohnungseigentum, gelten als „Schnäppchen“ für Kaufwillige, die auf der Suche nach einem Eigenheim sind.

Wie kommt es zur Zwangsversteigerung?

Kann der Eigentümer einer Immobilie die Belastungen, die sich durch die Finanzierung über Hypothek oder Grundschuld ergeben, nicht mehr leisten, dann hat der Darlehensgeber, also im Normalfall Bank, Versicherung oder Bausparkasse das Recht, die Zwangsversteigerung zu beantragen. Zur Zwangsversteigerung kann es auch kommen, wenn es zwischen Eigentümergemeinschaften zu Uneinigkeiten kommt, die sich nicht lösen lassen oder zur Auflösung einer Erbengemeinschaft.

Zuständigkeit liegt bei den Bezirken

Zuständig für das Verfahren ist das Amtsgericht des Gerichtsbezirks, in dem Haus, Grundstück oder Wohnung liegen.

Ablauf der Versteigerung

Wird die Rechtmäßigkeit des Verfahrens nach der Prüfung durch den zuständigen Rechtspfleger bestätigt, wird die Zwangsversteigerung angeordnet und im Grundbuch, Abteilung II, vermerkt. Dann wird der Verkehrswert der Immobilie geschätzt, normalerweise auf der Basis eines sogenannten Verkehrswertgutachtens. Dieses Gutachten wird Schuldner und Gläubiger zugestellt, beide Seiten werden angehört und schließlich der Verkehrswert festgesetzt. Anschließend wird ein Versteigerungstermin festgesetzt. Übrigens können vom Anfang des Verfahrens bis dahin durchaus ein bis zwei Jahre vergehen. Der festgesetzte Versteigerungstermin wird veröffentlicht. Inzwischen gibt es einige Portale, die die Objekte und Versteigerungstermine nach Amtsgerichten sortiert auflisten. Dort finden Interessenten dann die wichtigsten Informationen. Das Verkehrswertgutachten ist nämlich auch für Kaufinteressenten einsehbar, je nach Bundesland und Bezirk allerdings nur vor Ort oder über das Portal des zuständigen Gerichts.

Versteigerung – Nichts geht mehr

Ist nun ein Versteigerungstermin anberaumt und das Objekt für einen potenziellen Käufer interessant, dann muss dieser auf jeden Fall zum öffentlichen Versteigerungstermin erscheinen oder sich durch eine notarielle Bietungsvollmacht vertreten lassen. Beim Termin werden die wichtigsten Punkte wie niedrigstes Gebot, sonstige Kosten, Verkehrswert, bestehende Rechte etc. erläutert. Dann werden Angebote abgegeben. Nach Schluss der Bietzeit dürfen keine Gebote mehr angenommen werden. Danach wird darüber verhandelt, ob ein Zuschlag erteilt wird. Dies darf das Gericht zum Beispiel nicht, wenn das höchste Gebot unter 50 Prozent des Verkehrswerts liegt. Dann muss das Gericht einen neuen Termin ansetzen. Ansonsten hat der Gläubiger das Recht, dem Meistgebot zuzustimmen (auch mit Bedenkzeit), er kann der Einstellung des Verfahrens zustimmen oder den sogenannten 7/10-Antrag stellen, dann wird, wenn das Höchstgebot unter 70 Prozent des Verkehrswerts lag, ein neuer Termin anberaumt.

Bieter stellt Bietsicherheit

Will nun ein Interessent eine Immobilie ersteigern, so muss er im Normalfall auf Verlangen der Gläubiger eine Bietsicherheit erbringen. Diese Sicherheit in Höhe von zehn Prozent des Verkehrswerts kann durch eine Bürgschaft einer Bank oder ein Verrechnungsscheck oder durch rechtzeitiges Überweisen auf das Konto des Amtsgerichts erbracht werden.

Ist jemand Meistbietender, wird er sofort nach Zuschlagserteilung Eigentümer. Es werden dann die üblichen Kosten für Grunderwerbsteuer etc. fällig, allerdings keine Notarkosten, weil kein Kaufvertrag abgeschlossen wird.

Der Artikel wurde verfasst von Angelika Schmid.

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