Themen zu Hausbau Ratgeber

Hauskauf beim Notar und der Grundbucheintrag

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Beim Hauskauf fallen in der Regel eine ganze Reihe von Aufgaben und Formalitäten an, die vom zukünftigen Hausbesitzer vorab zeitnah und adäquat erledigt werden müssen. Ist die zu kaufende Immobilie ausgesucht, der Kaufvertrag fast unterschrieben und das hierfür meist benötigte Darlehen zugesichert, folgt der Weg zum Notar. Jeder Hauskauf erfordert eine Änderung im sogenannten Grundbuch der Gemeinde oder Stadt, welche ausschließlich von einem Notar beglaubigt und beauftragt werden darf.. Erst mit diesem Eintrag sowie der Unterzeichnung einer sogenannten Auflassungserklärung, kann die Immobilie rechtlich gesehen den Eigentümer wechseln. Wenn mit Hilfe einer Unbedenklichkeitsbescheinigung vom Finanzamt nun noch sichergestellt ist, dass die Grunderwerbssteuer ordnungsgemäß gezahlt wurde, kann das Eigentum übertragen werden.

Bis zu 5 Prozent der Gesamtkosten für den Notar

Notarkosten müssen in der Regel bei der Finanzierung mit einkalkuliert werden und richten sich in ihrer Höhe nach dem Preis der Immobilie sowie des bebauten Grundstückes, sofern dies miterworben und nicht gepachtet wird. Bis zu 5 Prozent des Gesamtkaufpreises können hier für notarielle Beglaubigungen anfallen. Eine hohe Summe, die von den meisten Banken nicht mitfinanziert wird und vom Käufer darüber hinaus vorab gezahlt werden muss.

Für die durch den Hauskauf anstehende Grundbuchänderung sollte dem zufolge genügend Eigenkapital vorhanden sein, um diese Notariatsleistung entsprechend zahlen zu können. Notarkosten sind darüber hinaus nicht verhandelbar und müssen ausschließlich vom Käufer der Immobilie getragen werden. Viele vergessen oder unterschätzen hier das geldmäßige Volumen einer Grundbuchänderung und bewegen sich nicht selten schon vor der eigentlichen Finanzierung des neu erworbenen Hauses auf dünnem, finanziellem Eis.

Die ortsüblichen Notarsätze werden von den jeweiligen Städten oder Gemeinden festgelegt und unterliegen einer sogenannten Gebührenordnung. Auch die Beglaubigungen für die unterzeichneten Kaufverträge werden nach diesen berechnet und neben den Grundbuchänderungen hier meist gleich mit aufgeführt.

Ist der Kaufvertrag für die Immobilie unterzeichnet und der Notartermin gemacht, ist es durchaus üblich, sich den Notarkaufvertrag oder den diesbezüglichen Entwurf vorab zur Kontrolle und Prüfung nach Hause schicken zu lassen. Der Notar ist jedoch verpflichtet, den Kaufvertrag allen am Kauf Beteiligten explizit vorzulesen und auch vor Ort aufkommende Fragen zu erklären.

Sicheres Zahlen auf das Notar-Anderkonto

Üblicherweise bedienen sich alle Parteien für die Zahlung des Kaufpreises eines Notaranderkontos, auf welches die Zahlung für die erworbene Immobilie erfolgt. Kann der Verkäufer explizit nachweisen, dass der Käufer ausschließlich lastenfreies Eigentum erwirbt, folgt die Überweisung des Kaufpreises auf das Konto des Verkäufers. Wurde die Immobilie mit finanzierten Mitteln eines Kreditinstitutes erworben, so folgt die Weiterleitung des Kaufpreises erst dann, wenn der Kreditgeber eine Grundschuld im Grundbuch eintragen konnte, bzw. eine diesbezügliche Vollmacht erhalten hat.

Der Artikel wurde verfasst von Angelika Schmid.

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