Mängel am Bau - Der Horror eines jeden Bauherren

Lange haben Sie gespart, sehr lange haben Sie sich darauf gefreut, das eigene Heim betreten zu können. Endlich sind Sie vielleicht Besitzer der eigenen vier Wände. Mängel festzustellen, das ist für jeden Bauherrn der blanke Horror und leider ist davor niemand gefeit. Mängel und Pfusch am Bau kommen immer häufiger vor. Der Grund hierfür sind mangelnde Sorgfalt der Handwerker und vor allem schlecht ausgebildetes und kostengünstiges Personal der beauftragten Firmen. Ärgerlich ist es, wenn Sie die Mängel zu spät bemerken.
Wie reagieren Sie am Besten bei Baumängeln?
Grundsätzlich haftet derjenige für die Baumängel, der vom Bauherrn per Vertrag mit der Aufgabe beauftragt wurde. Im Klartext bedeutet dies: Der Bauträger oder das ausführende Bauunternehmen, der Architekt oder andere Baubeteiligte. Das hängt ganz von der vertraglichen Gestaltung ab zwischen den Bauherren und dem mit der Bauleistung beauftragten Unternehmen. Bei Sonderfachleuten, also Baubeteiligten setzt die Haftung jedoch voraus, dass die Bauleistung tatsächlich mangelhaft ist.
Dies beweist man ganz einfach durch die Beauftragung eines Bausachverständigen. Der Sachverständige fertigt ein entsprechendes Gutachten an. Leider ist dies mit Kosten für den Bauherrn verbunden und nicht selten ziehen solche Baumängel lange Rechtsstreitigkeiten nach sich.
Welche Mängel am Bau sind denn mangelhaft?
Im Gesetz steht: „Ein Bauwerk ist immer dann mangelhaft, wenn es nicht den Anforderungen an den “gewöhnlichen Gebrauch” genügt.“ Das bedeutet, dass ein Mangel bereits dann besteht, wenn man im täglichen Leben die Wohnung oder das Haus nicht in vollem Umfang, wie ursprünglich vorgesehen, nutzen kann.
Darf oder sollte ich selbst Hand anlegen zur Mängelbehebung?
Grundsätzlich sollten Sie es vermeiden, selbst handwerklich tätig zu werden. Wenn schon ein Baumangel vorliegt, haben Sie das Recht auf die fachmännische Nachbesserung. Somit muss der Bauausführende den Mangel beheben oder durch einen von ihm beauftragten Subunternehmer ausbessern lassen. Diese Beseitigung eines Mangels darf nicht auf Rechnung des Bauherrn gehen. Die Kosten dafür müssen vom Auftragnehmer selbst getragen werden. Schließlich ist er für den Mangel und die daraus resultierende Nachbesserung verantwortlich.
Wichtig für den Bauherrn ist auch die Information, dass der beauftragte Unternehmer den Mangel innerhalb einer angemessenen Frist beseitigen muss. Kommt er diesem nicht nach oder hält er die Frist nicht ein, so kann der Bauherr die Nachbesserung an eine andere Firma auf dessen Kosten übertragen.
Vorsicht: Die Kosten für die beauftragte Zweitfirma, müssen vom Bauherren vorgeschossen werden. Danach kann er diese zwar von dem säumigen Unternehmer nachfordern, ob diese Forderung durchsetzbar ist, könnte immerhin angezweifelt werden.
Habe ich ein Recht auf einen Schadensersatz?
Schadensersatz ist ein umstrittener Begriff bei Juristen und Bauherren. Die Bestimmungen für einen Schadensersatz des Bauherrn sind nicht immer eindeutig einzuordnen. Die individuelle Situation ist dabei der tragende Grund. Es ist in diesen Fällen immer ratsam, sich immer einen Rechtsbeistand zu suchen, sobald ein Mangel auftritt und die Behebung Schwierigkeiten macht. Häufig weigern sich die ersatzpflichtigen Baubeteiligten einen Schadenersatz zu leisten. Der Streit um die Mängelbehebung ist damit bereits vorprogrammiert.
Der Artikel wurde verfasst von Angelika Schmid.




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