Notaranderkonto Treuhandkonto beim Notar

Definition Notaranderkonto
Bei einem Notaranderkonto handelt es sich um ein Konto bei einer Bank, das von dem jeweiligen Notar treuhänderisch geführt wird, um bestimmte Zahlungen abwickeln zu können. Ein solches Treuhandkonto läuft über den Namen des Notars, er wickelt über dieses Anderkonto aber nur Zahlungsvorgänge für fremde Rechnung ab.
Anwendungsbereich eines Notaranderkontos
Ein Anderkonto wird etwa von Rechtsanwälten in Insolvenzverfahren eingesetzt. Es kommt immer dann zum Tragen, wenn mit bestimmten Zahlungsvorgängen für die Klienten ein Risiko verbunden ist, etwa weil die Leistung, die bezahlt wird, nicht sofort erbracht werden kann. Ein Notaranderkonto kann zum Beispiel auch beim Kauf einer Immobilie eingerichtet werden. Dann würde der Kaufpreis, der ja nach Unterzeichnung des Kaufvertrags fällig wird (wobei natürlich andere Vorgehensweisen im Kaufvertrag vereinbart werden können), auf dem Notaranderkonto quasi geparkt. Erst wenn ganz klar ist, dass der Käufer auch als Eigentümer der Immobilie im Grundbuch eingetragen ist, wird dann der Notar den Kaufbetrag an den vorigen Eigentümer weiterleiten. Die Abwicklung des Kaufs einer Immobilie gestaltet sich mit Notaranderkonto in folgenden Schritten:
- Beurkunden des Kaufvertrages
- Grundbuchvormerkung
- Zahlung des vereinbarten Kaufpreises auf Notaranderkonto
- Bestätigung der Lastenfreiheit im Grundbuch
- Bei Vorliegen aller Genehmigungen: Weiterleitung des Kaufpreises vom Notaranderkonto an den Verkäufer
- Eigentumsumschreibung
Beide Seiten, Käufer und Verkäufer sind also durch dieses Vorgehen besonders abgesichert. Der Notar als Treuhänder haftet für den ordnungsgemäßen Ablauf und die zweckmäßige Verwendung der Gelder auf dem Anderkonto. Viele Banken haben eigene Allgemeine Geschäftsbestimmungen für die Notaranderkonten. Notaranderkonten verursachen natürlich auch Kosten, obwohl sie bei vielen Banken kostenfrei geführt werden. Die Gebühren, die der Notar für die Führung des Anderkontos erhebt, richten sich nach den entsprechenden Gebührenordnungen und können für 250000 Euro bei rund 700 Euro liegen. Da die Gebührenhöhe unabhängig davon ist, wie lange das Geld auf dem Anderkonto verwahrt wird, kann es in manchen Fällen günstiger sein, eine Bankbürgschaft beizubringen.
Allerdings darf nach § 54a Abs. II Nr. 1 Beurkundungsgesetz ein Immobilienkauf nur noch mit einem Notaranderkonto abgewickelt werden, wenn ein „berechtigtes Sicherungsinteresse“ vorliegt. Ein solches Sicherungsinteresse besteht zum Beispiel, wenn sich Haus- oder Grundstück unter Zwangsverwaltung befinden, der Käufer seinen Immobilienkauf über mehrere Banken finanzieren will, das Geld an mehrere Gläubiger ausgezahlt werden soll oder wenn etwa der Besitz, aus welchen Gründen auch immer, früher übergeben werden soll. In allen anderen Fällen wird der Kauf ohne Notaranderkonto abgewickelt. Auch hier ist im Allgemeinen die notwendige Sicherheit gegeben. Der Notar stellt den Kaufpreis nämlich erst dann zur Zahlung fällig, wenn die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen.
Der Artikel wurde verfasst von Angelika Schmid.




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