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Notarieller Kaufvertrag die sichere Beurkundung

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Hat man endlich sein Traumhaus gefunden oder die richtige Eigentumswohnung, so muss zwischen Käufer und Verkäufer ein Kaufvertrag abgeschlossen werden. Das ist in Deutschland im Bürgerlichen Gesetzbuch festgelegt. Hier heißt es in § 211 „(1) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, das Eigentum an einem Grundstück zu übertragen oder zu erwerben, bedarf der notariellen Beurkundung.“ Ein Kaufvertrag ‚auf Handschlag‘ wie etwa in Frankreich tatsächlich möglich, ist in Deutschland nicht wirksam. Das geschieht vor allem zum Schutz von Käufer und Verkäufer, da es im Allgemeinen ja um erhebliche Summen geht. Daher soll dem involvierten Notar die Möglichkeit gegeben werden, beiden Parteien beratend zur Seite zu stehen. Er muss auch vor Risiken warnen und insgesamt dafür sorgen, dass keine Zweifel an der Wirksamkeit des sogenannten Rechtsgeschäfts auftreten. Darüber hinaus soll ein notarieller Kaufvertrag zum Zweck der Beweissicherung herangezogen werden können.

Inhalt des Kaufvertrages

Im Normalfall verwendet der Notar einen vorformulierten Kaufvertrag, der in großen Teilen standardisierte Formulierungen enthält. Sowohl dem Käufer wie dem Verkäufer der Immobilie wird der Kaufvertrag vor Unterzeichnung im Allgemeinen als Entwurf zur Verfügung gestellt, sodass sich beide Parteien mit dem Inhalt auseinandersetzen können. Änderungen in der Formulierung können auf Wunsch dann noch vorgenommen werden. Immer enthält ein notarieller Kaufvertrag folgende Punkte:

  • Angaben zu Käufer und Verkäufer
  • Angaben zum Kaufobjekt (insbesondere Lage, Grundbucheintragungen, Belastungen, Kaufpreis, (bei Eigentumswohnungen auch die Teilungserklärung, Einrichtungsgegenstände etc.)
  • Auflassungsvormerkung (falls gewünscht)
  • Modalitäten der Kaufpreiszahlung (Fälligkeit, Teilzahlungen etc.)
  • Eventuell Höhe und Modalitäten zur Maklerprovision

Ablauf bei Unterzeichnung eines Kaufvertrages

Der Notar ist bei dem ganzen Ablauf beiden Seitengegenüber zur Neutralität verpflichtet. Das heißt, er berät bei Unklarheiten beide Seiten jeweils in ihrem Sinne. Bei der Unterzeichnung des Kaufvertrags müssen beide Parteien anwesend sein, wobei sich sowohl Käufer wie Verkäufer auch vertreten lassen können. Dann muss der Vertreter allerdings über eine beglaubigte Vollmacht verfügen. Der Notar muss während der sogenannten Beurkundung den Kaufvertrag komplett laut vorlesen. Ansonsten ist der Vertrag unwirksam. Währenddessen sollte der Notar auch den Inhalt erläutern und Verständnisfragen beider Seiten klären und gegebenenfalls auch Änderungswünsche einarbeiten. Mit der Unterschrift unter den notariellen Kaufvertrag wird der Vertrag für Käufer und Verkäufer verbindlich. Erst mit Unterzeichnung des Kaufvertrags kann der Notar beginnen, die entsprechenden Schritte zur Eigentumsüberschreibung einzuleiten. Von einem notariellen, bekundeten Kaufvertrag für eine Immobilie kann man im Übrigen nicht ohne Weiteres zurücktreten. Hier müssen schon besondere Situationen entstehen. Hat der Verkäufer etwa erhebliche Mängel verschwiegen, so wird ein Rücktritt möglich.


Für seine Arbeit erhebt der Notar rund 1,5 % des vereinbarten Kaufpreises als Gebühr.

Der Artikel wurde verfasst von Angelika Schmid.

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