Schenkungssteuer durch Löschen des Wohnrechts

Eine weitverbreitete Maßnahme, Erben vor zu hoher Erbschaftsteuer zu schützen, besteht in einer vorgelagerten Schenkung. Dann ist allerdings natürlich Schenkungsteuer fällig. Diese Gestaltung als vorweggenommene Erbfolge ist also eine Schenkung des Schenkenden an seine Erben in direkter Linie, die steuerbegünstigt ist. In diesem Fall wird dann eine Immobilie, Haus oder Wohnung, auf den Erben übertragen. Dafür wird eine Schenkungssteuer fällig, die sich nach dem Wert der übertragenen Immobilie richtet. Der Wert der Schenkung wird anhand des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes sowie des Bewertungsgesetzes vorgenommen. Von dem dann ermittelten Wert wird dann der Freibetrag abgezogen, der übrigens für Erbschaft- und Schenkungsteuer gleich hoch ist. Für Ehegatten liegt der Freibetrag derzeit bei 307000 Euro, für Kinder in der Höhe von 205000 Euro. Damit ist dann der sogenannte Bruttoerwerb als erste Grundlage für die Festsetzung der Schenkungsteuer ermittelt.
Wohnrecht
Wird nun zur Absicherung des Schenkenden für diesen ein Wohnrecht im Grundbuch der übertragenen Immobilie eingetragen, so muss der Wert dieses Wohnrechts auch ermittelt werden. Dies erfolgt im Allgemeinen nach der durchschnittlichen monatlichen Nettokaltmiete der Gemeinde, aus der eine Jahresmiete berechnet wird. Je nach Alter und Geschlecht desjenigen, für den das Wohnrecht vereinbart wird, wird die Jahresmiete noch mit einem Faktor multipliziert. Dieser ist bei höherem Alter des Wohnrechtsinhabers kleiner, weil davon ausgegangen wird, dass das Wohnrecht dann wegen des bevorstehenden Ablebens die Immobilie nicht mehr so lange belasten wird. Bei einem Siebzigjährigen liegt der Faktor zum Beispiel bei 7,511, bei Frauen in dem Alter bei 8,990. So ergäbe sich zum Beispiel bei einer Jahresmiete von 10000 Euro ein Wert des Wohnrechts von 75110 Euro. Dieser Wert wird vom Bruttoerwerb abgezogen. Es wird dabei davon ausgegangen, dass ein eingetragenes Wohnrecht den Wert des Hauses deutlich mindert, ein Haus mit Wohnrecht lässt sich schwer weiterverkaufen. Nur für den dann noch übersteigenden Rest muss Schenkungsteuer entrichtet werden.
Löschung einer Wohnberechtigung
Wird nun das Wohnrecht im Grundbuch gelöscht, zum Beispiel weil die Eltern ausziehen oder in ein Pflegeheim umziehen, dann sieht das Finanzamt dies als erneute Schenkung an und es wird Schenkungsteuer fällig für den (Rest)Wert des Wohnrechts. Der Freibetrag für Schenkungen kann alle zehn Jahre in Anspruch genommen werden. Es sollte also genau überlegt werden, ob es sinnvoll ist, das Wohnrecht direkt zu löschen. Es kann ja im Grundbuch eingetragen bleiben, auch wenn die Eltern nicht mehr im Haus wohnen. Versterben die Eltern, wird keine Schenkungsteuer wegen des Wegfalls des Wohnrechts fällig.
Der Artikel wurde verfasst von Angelika Schmid.




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