Themen zu Hausbau Ratgeber

Steuerbegünstigungen nutzen beim Baudenkmal

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Alte Häuser haben oft einen ganz besonderen Charme. Egal, ob es sich um ein gemütliches Fachwerkhaus handelt oder eine großzügige Villa aus der Gründerzeit, die mit hohen Decken und Stuckverzierungen den Luxus des vergangenen Jahrhunderts aufleben lässt – es ist einfach etwas Besonderes, in einem solchen Haus zu leben beziehungsweise eine solche Immobilie sein Eigen zu nennen. Aber es gibt auch die andere Seite: ungedämmte Wände, undichte Fenster, alte Heizungen und Wasserleitungen aus Blei. Wer also ein altes Haus kauft, auf den kommen oft hohe Kosten für Modernisierung und Sanierung zu. Steht die Immobilie nach den Richtlinien des jeweiligen Bundeslandes unter Denkmalschutz, wird sie also als Baudenkmal bewertet, dann gibt es einige steuerliche Vorteile, durch die die hohen finanziellen Belastungen ein wenig ausgeglichen werden können.

Steuervorteile für vermietete Immobilien

Die steuerlichen Vorteile bei der Abschreibung von Baudenkmälern unterscheiden sich danach, ob die Immobilie vermietet wird oder selbst genutzt ist. Bei vermieteten Baudenkmälern kommt § 7i des Einkommensteuergesetzes (EStG) zur Anwendung. Dieser lautet: „Bei einem im Inland gelegenen Gebäude, das nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften ein Baudenkmal ist, kann der Steuerpflichtige … im Jahr der Herstellung und in den folgenden sieben Jahren jeweils bis zu 9 Prozent und in den folgenden vier Jahren jeweils bis zu 7 Prozent der Herstellungskosten für Baumaßnahmen, die nach Art und Umfang zur Erhaltung des Gebäudes als Baudenkmal oder zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich sind, absetzen.“ Da gleichzeitig vorgeschrieben ist, dass die Baumaßnahmen in Zusammenarbeit mit der jeweiligen Denkmalschutzbehörde zu erfolgen haben, sollten Immobilienbesitzer, die ein Baudenkmal modernisieren, beziehungsweise sanieren, vorher alle Maßnahmen mit der Behörde abzustimmen. Selbst wenn das eigene Haus nicht unter Denkmalschutz steht, aber unter den sogenannten Ensemble-Schutz fällt, bestehen noch steuerliche Vorteile. Dann können zumindest Kosten für die Instandhaltung des äußeren Erscheinungsbildes abgesetzt werden, nicht aber die Sanierungskosten im Haus wie Heizung, Elektroleitungen, Wasserrohre und Ähnliches.

Steuervorteile für selbst genutztes Baudenkmal

Wird das unter Denkmalschutz stehende Gebäude nicht vermietet, sondern selbst zu Wohnzwecken genutzt, dann besteht ebenfalls eine Möglichkeit der besseren Absetzbarkeit. Die Förderung ist hier in § 10f EStG festgelegt. Es gelten dieselben Voraussetzungen wie bei § 7i EStG bezüglich der Einstufung als Baudenkmal und der Zusammenarbeit mit der Behörde für Denkmalschutz. Nach § 10f EStG können aber nicht nur Herstellungs- und Anschaffungskosten, sondern auch Kosten für Erhaltungsaufwand abgesetzt werden. Aus diesem Grund können bereits im ersten Jahr der jeweiligen Anschaffung und den kommenden neun Jahren jeweils neun Prozent der gesamten Kosten als sogenannte Sonderausgaben steuerlich geltend gemacht werden. Insgesamt ist es also möglich, 90 % der Kosten über zehn Jahre abzusetzen, was eine ganz erhebliche Steuererleichterung darstellt.

Der Artikel wurde verfasst von Angelika Schmid.

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