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Verzögerung bei Bauterminen ärgerlich und kostenintensiv

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Nichts ist für Hausbauer so ärgerlich wie eine Verzögerung der Fertigstellung des zukünftigen Eigenheims. Der Mietvertrag der alten Wohnung ist gekündigt, der Umzug geplant, die Helfer bestellt – und dann stellt sich heraus, dass ein Gewerk noch nicht fertiggestellt ist, es fehlt der Fußbodenbelag, der Estrich konnte nicht austrocknen wegen des Wetters oder die Fliesen waren nicht lieferbar … Gründe für Verzögerungen gibt es viele, so kann es, wenn eine der ausführenden Handwerksfirmen insolvent wird, zum Beispiel zu erheblichen Verzögerungen kommen, weil Ersatz gesucht werden muss. Termine sind dann regelmäßig nicht einzuhalten. Die Probleme vervielfachen sich häufig, weil die weiteren davon abhängigen Gewerke dann auch nicht in ihrer Zeitplanung bleiben können.

Bautermine können häufig ncht eingehalten werden

Das kommt im Übrigen durchaus nicht nur bein Häusern oder Wohnungen vor, die massiv gebaut werden, sondern auch häufig bei Fertighäusern oder Häusern, die die zukünftigen Eigentümer von einem Bauträger gekauft haben. Unbedingt sollte der Kaufvertrag oder der Architektenvertrag entsprechende Klauseln enthalten, die Vertragsstrafen bei der Verzögerung von vereinbarten Terminen festlegen. Hierbei muss allerdings die Rechtsprechung beachtet werden. So muss eine Vertragsstrafe, die vereinbart wird, insgesamt auf fünf Prozent der Bausumme begrenzt werden, sonst ist die komplette Klausel des Vertrags ungültig und der Bauherr geht unter Umständen ganz leer aus. Abgesehen von einer vereinbarten Vertragsstrafe kann jeder Bauherr oder Hauskäufer aber Schadensersatz verlangen. Bei einer vereinbarten Vertragsstrafe hat der Bauherr den großen Vorteil, dass nicht jeder einzelne Schaden nachgewiesen werden muss. Das stellt sich bei der Klage auf Schadensersatz anders dar: Hier muss der Käufer oder Bauherr jeden entstandenen Schaden genauestens nachweisen, in der Höhe und mitsamt Zeitraum. Im Allgemeinen muss der Verursacher, sei es der Architekt oder der Bauträger, nachweisen, dass er die Verzögerungen nicht verschuldet hat, zum Beispiel bei höherer Gewalt.

Verzögerung durch Eigenleistung

Problematischer wird die Situation, wenn der Käufer mit dem Bauträger oder dem Architekten die Erbringung von Eigenleistungen vereinbart hat. In diesem Fall kann es schwierig werden, nachzuweisen, dass die Verzögerungen nicht auf diese Eigenleistungen zurückzuführen sind. Wurden die Gewerke, die als Eigenleistung vereinbart wurden, nicht rechtzeitig erbracht oder muss nachgebessert werden, ist der Anspruch auf vereinbarte Vertragsstrafen kaum durchzusetzen. Wie sollte der Selbstbauer nachweisen, dass nicht seine verzögerten Eigenleistungen ursächlich für die gesamte Verzögerung sind?

Es ist also jedem Hauskäufer und -bauer anzuraten, nicht nur im Vertrag mit dem Bauträger oder dem Architekten Vertragsstrafen zu vereinbaren. Es müssen auch ganz konkrete Daten genannt werden, Zeiträume wie ‚Fertigstellung im Sommer‘ oder ‚… im April 20xx‘ sind dehnbar und zu ungenau. Am leichtesten lassen sich Ansprüche durchsetzen, wenn Zwischentermine gesetzt werden und deren (Nicht)Einhaltung genau dokumentiert wird.

Der Artikel wurde verfasst von Angelika Schmid.

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