Themen zu Hausbau Ratgeber

Zwangsverwaltung Vorstufe zur Zwangsversteigerung

Zwangsverwaltung-Vorstufe-zur-Zwangsversteigerung

Darlehen, mit denen eine Immobilie finanziert wird, werden ĂŒber eine Grundschuld im Grundbuch abgesichert. Diese Grundschuld stellt ein Pfandrecht dar, mit der Eintragung der Grundschuld wird dem GlĂ€ubiger (im Normalfall die finanzierende Bank) gleichzeitig das Recht eingerĂ€umt, ĂŒber den Weg der Zwangsvollstreckung befriedigt zu werden. Dazu muss der GlĂ€ubiger allerdings die Grundschuld vorher kĂŒndigen. Der Anspruch aus der Grundschuld wird dann regelmĂ€ĂŸig entweder mit den Erlösen aus der Zwangsversteigerung oder den ErtrĂ€gen, die mit einer Zwangsverwaltung erzielt werden, befriedigt. Geregelt sind sowohl Zwangsversteigerung wie auch Zwangsverwaltung im Gesetz ĂŒber die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung (ZVG).

Zwangsversteigerung – SachverstĂ€ndiger prĂŒft Verkehrswert

Bei der Zwangsversteigerung wird eine Immobilie öffentlich versteigert. Vorher wird der Verkehrswert meist durch einen SachverstĂ€ndigen festgestellt und anschließend ein Versteigerungstermin festgesetzt, der meist mindestens neun bis zu 24 Monaten in der Zukunft liegen kann. Am Versteigerungstermin erhĂ€lt (mit verschiedenen EinschrĂ€nkungen) der Meistbietende den Zuschlag. Aus dem Erlös werden die GlĂ€ubiger in der Rangreihenfolge, in der sie im Grundbuch eingetragen sind, befriedigt. Bei der Zwangsversteigerung wird also ein Erlös durch die Verwertung der Immobilie erzielt. Der Schuldner bleibt im Fall der Zwangsversteigerung nicht EigentĂŒmer der Immobilie.

Zwangsverwaltung durch den GlÀubiger

Im Gegensatz hierzu geht es bei Immobilien oder GrundstĂŒcken, die unter Zwangsverwaltung gesetzt werden, darum, ErtrĂ€ge aus der Immobilie zu erzielen. Die Zwangsverwaltung kann durch einen der GlĂ€ubiger beantragt werden. Ebenso kann einer der GlĂ€ubiger jederzeit das Verfahren kĂŒndigen. ErtrĂ€ge sollen durch das Einziehen von Mietzahlungen oder Pacht erzielt werden, bei landwirtschaftlichen GrundstĂŒcken durch die Nutzung der Ernte. Ziel der Zwangsverwaltung ist die werterhaltende Bewirtschaftung, um Einnahmen aus der Immobilie zu sichern. Die Zwangsverwaltung kann ein sinnvoller Schritt sein, wenn eine Verwertung der Immobilie zu geringen ErtrĂ€gen fĂŒhrt, sodass die AnsprĂŒche der GlĂ€ubiger nicht beglichen werden können. Mit der Zwangsverwaltung wird ein Rechtspfleger durch das Amtsgericht beauftragt, der die Verwalteraufgaben ĂŒbernimmt. Wohnt der Schuldner zum Beispiel in dem Objekt, so werden ihm nur die nötigsten RĂ€ume gelassen, wobei er dafĂŒr keine NutzungsentschĂ€digung zahlen muss. Der Schuldner bleibt bei einer Zwangsverwaltung EigentĂŒmer der Immobilie.


GlĂ€ubiger sind im Übrigen berechtigt, die Zwangsverwaltung und die Zwangsversteigerung gleichzeitig zu betreiben.
Die Zwangsverwaltung wird bei Zuschlagserteilung im Zwangsversteigerungsverfahren aufgehoben. So wird hĂ€ufig verfahren, da die Zwangsversteigerungsverfahren so lange Zeit in Anspruch nehmen. In der Zwischenzeit kann die Immobilie zwangsverwaltet werden. Die Zwangsverwaltung wird ebenso aufgehoben, wenn die AnsprĂŒche des sogenannten betreibenden GlĂ€ubigers (derjenige GlĂ€ubiger, der die Zwangsverwaltung beantragt hat) durch die ErtrĂ€ge aus der Zwangsverwaltung komplett befriedigt wurden.

Der Artikel wurde verfasst von Angelika Schmid.

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