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Abschreibung der Immobilie

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Wer eine Immobilie erworben oder neu erbaut hat, der weiß in der Regel, dass diese nicht ewig dem erworbenen Standard entsprechen wird. Witterungseinflüsse und der Zahn der Zeit im Allgemeinen lassen auch die noch so schönsten und modernsten Häuser irgendwann an Ansehen und besonders an Wert verlieren.

Abnutzung der Immobilie steuerlich absetzen

Das wissen auch die Finanzbehörden, die zunächst rein hypothetisch davon ausgehen, dass sich jedes Gebäude irgendwann abnutzt. Aus diesem Grund kommen sie den Immobilienbesitzern insofern entgegen, dass diese die Abnutzung steuerlich geltend machen können. Grundsätzlich geht man bei diesem Verfahren davon aus, dass die Immobilie jährlich mehr und mehr an Wert verliert, bis sie irgendwann buchmäßig wertlos sein wird. Allen Immobilienbesitzern und Immobilienkäufern steht aus diesem Grund die Möglichkeit offen, die Anschaffungs- oder Herstellungskosten, Verluste aus Vermietungen und Verpachtungen sowie alle laufenden Kosten über viele Jahre lang steuerlich abzusetzen und darüber hinaus bei der jährlichen Steuererklärung als sogenannten Abschreibungsbetrag aufzuführen. Die ist besonders für Eigentümer, die einem hohen Steuersatz unterliegen sehr vorteilhaft. Das Verfahren wird als Abschreibung für Abnutzung (AfA) bezeichnet und gilt für Neu- wie auch für Altbauten. Nicht steuerlich absetzbar sind hierbei jedoch Grundstücke sowie eigen genutzte Immobilien. Eine Ausnahme bilden hier lediglich denkmalgeschützte Immobilien. Diese werden vom Fiskus sogar in besonderem Maße steuerlich begünstigt..

Lineare Abschreibung zu immer gleichen Sätzen

Die Abschreibungsmethode die bei den Immobilien zum Tragen kommt erfolgt nach einem linearen Prinzip. Grundsätzlich ist sie anwendbar auf alle beweglichen wie auch unbeweglichen Wirtschaftsgüter und gilt als äußerst einfach in ihrer Ausführung. Im Gegensatz zur früher eingesetzten degressiven Abschreibung, bei der AfA-Betrag jedes Jahr erneut ermittelt werden musste, ist dieser bei der linearen AfA immer gleich. Ausgehend vom Anschaffungs- oder Herstellungsbetrag können hier 50 Jahre lang jährlich zwei Prozent steuerlich abgesetzt werden.

Rückzahlung bei Veräußerung?

Was aber, wenn die Immobilie verkauft werden soll? Müssen die steuerlichen Vergünstigungen dann zurückgezahlt werden?

Alle Immobilien, die innerhalb eines Zeitraumes von zehn Jahren weiterveräußert werden, unterliegen der Pflicht den Verkaufsgewinn entsprechend zu versteuern. Darüber hinaus müssen die bis dato gewährten steuerlichen Erleichterungen in Teilen an die zuständigen Finanzbehörden zurückgezahlt werden.

AfA auch bei Eigennutzung?

Eigen genutzte Immobilien können grundsätzlich nicht abgeschrieben und somit steuerlich abgesetzt werden. Die gilt für das eigene Haus genauso wie für die Eigentumswohnung. Lediglich denkmalgeschützte Immobilien unterliegen hier immer noch einer hohen staatlichen Förderung - und zwar auch dann, wenn der Hausbesitzer hier selbst wohnt und lebt. Zehn Jahre lang können hier jährlich bis zu neun Prozent abgeschrieben werden. Begünstigt werden zum einen alle Baukosten, zum anderen laufende Erhaltungsaufwendungen, sofern es sich bei der Immobilie nachweislich um ein denkmalgeschütztes Gebäude handelt.

Der Artikel wurde verfasst von Angelika Schmid.

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