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Darlehensvertrag von Privatpersonen

Darlehensvertrag-von-Privatpersonen

Ein Darlehensvertrag für eine Immobilienfinanzierung kann nicht nur mit einem Kreditinstitut geschlossen werden, das nach Kreditwesengesetz die Erlaubnis dazu hat. Manchmal bietet es sich auch an, einen Darlehensvertrag zwischen Privatpersonen abzuschließen. Häufig handelt es sich dabei um die sogenannten Verwandtenkredite, es kann aber jeder privat einem Dritten Geld leihen. Es gibt inzwischen zahlreiche Initiativen, die dies teilweise auch wesentlich günstiger anbieten als die Banken. Auch zwischen privaten Vertragspartnern wird ein schriftliches Schriftstück verfasst, damit Rechtssicherheit für beide Parteien geschaffen wird.

Darlehensvertrag

Wie bei einer Finanzierung über Bank, Bausparkasse oder Versicherung ist es auch bei einem Darlehensvertrag zwischen Privatpersonen auf jeden Fall angeraten, einen Vertrag abzuschließen, auch wenn der Abschluss auf Handschlag immer noch verbreitet ist. Der Abschluss eines Darlehensvertrags erhöht aber für beide, also Darlehensgeber und Darlehensnehmer, die Sicherheit und kann unschöne Auseinandersetzungen verhindern.

  • Vertragsinhalt

Darlehensverträge sind rechtlich in § 488 BGB (Vertragstypische Pflichten beim Darlehensvertrag) geregelt. Absatz 1 definiert darin wie folgt: „Durch den Darlehensvertrag wird der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag in der vereinbarten Höhe zur Verfügung zu stellen. Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, einen geschuldeten Zins zu zahlen und bei Fälligkeit das zur Verfügung gestellte Darlehen zurückzuzahlen.“ Es gelten die gleichen Vorschriften für Bank- wie Privatkredite. Deshalb müssen also in einem Darlehensvertrag zwischen Privatpersonen, auch wenn er nicht so ausführlich ist wie ein Vertrag mit einem professionellen Kreditinstitut, bestimmte Punkte geregelt werden.

  • Vertragspartner

Genannt werden müssen auf jeden Fall die beiden Vertragspartner, also Darlehensnehmer und -geber. Bei Immobilien sollten alle Darlehensnehmer (zum Beispiel bei Ehepartner) aufgeführt werden, aber auch alle Darlehensgeber (zum Beispiel beide Elternteile), da jeder auch einzeln für die Erfüllung des Vertrags verantwortlich ist.

  • Darlehensbedingungen

Der wesentliche Inhalt des Darlehensvertrags betrifft natürlich die Höhe der Darlehenssumme und den Zweck des Darlehens, aber auch weitere Punkte wie die Höhe der vereinbarten Zinsen und die Übernahme anfallender Gebühren. Vertragsinhalt sind aber auch die Rückzahlungsfristen und -modalitäten, die Laufzeit des Darlehens, die genaue Art der Rückzahlung (monatlich, quartalsweise oder jährlich), die Tilgungshöhe, gegebenenfalls die genaue Berechnungsmethode, zum Beispiel bei unterjähriger Tilgung. Natürlich müssen auch die Restschuld, mögliche Sonderzahlungen und Ähnliches vertraglich geregelt werden. Hierbei sollte auch an Konsequenzen bei Nichterfüllung des Vertrags von einer Seite gedacht werden. Zudem ist die Vereinbarung von Sicherheiten sowie Kündigungsfristen im Vertrag unbedingt festzuhalten. Es gibt Vordrucke für Darlehensverträge zwischen Privatpersonen, an denen sich die Vertragspartner orientieren können. Aber andererseits gibt es keine rechtlichen Vorschriften, in denen die Inhalte des Vertrags festgelegt sind. Alle Paragrafen des Vertrags sind deshalb für die Vertragspartner frei wählbar, Mindestinhalte existieren nicht. Ein Darlehensvertrag ist vor allem steuerrechtlich angeraten, denn gerade bei der Immobilienfinanzierung sperren sich die Finanzämter anderenfalls.

Der Artikel wurde verfasst von Angelika Schmid.

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