Die Ausfallbürgschaft sicher ist sicher

Bürgschaften sind im Bankenwesen ein tägliches Geschäft. Es gibt verschiedene Arten, jedoch verfolgen alle den gleichen Zweck – nämlich den Kredit zu sichern.
Wenn die Sicherheiten fehlen
Wer ein Darlehen aufnehmen möchte, dessen Finanzen werden von den Bankangestellten vor Vertragsabschluss genauestens geprüft. Mittels eine Schufa-Auskunft (Schufa = Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung) wird das Vermögen des Antragstellers unter die Lupe genommen und auch die Zahlungsmoral wird hier hinreichend analysiert. Die Schufa-Auskunft wird vielfach als maßgebliches Instrument für eine positive oder negative Kreditzusage zurate gezogen.
Kommt das Kreditinstitut allerdings nach der Durchsicht der Unterlagen zu der Ansicht, dass eine Kreditvergabe kritisch zu bewerten ist, ist jedoch noch nicht alles ganz verloren. Mit einer Bürgschaft können beispielsweise fehlende Sicherheiten umgangen werden.
Verlangt ein Kreditinstitut eine Bürgschaft, hat der Antragsteller einen sogenannten Bürgen zu besorgen. Dieser haftet für die Kreditsumme, wenn der Antragsteller seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht mehr nachkommen kann. Hier gibt es jedoch unterschiedliche Verfahrensweisen, die davon abhängig sind, ob es sich um bewegliche oder um unbewegliche Vermögensgegenstände handelt. Verankert sind diese im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB)
Die Ausfallbürgschaft
Etwas anders verhält es sich bei der sogenannten Ausfallbürgschaft (auch Schadlosbürgschaft genannt). Hier muss die zuständige Bank dem Bürgen einen Kreditausfall zunächst einmal nachweisen. Die Dauer bis derartige Bürgschaften zum Tragen kommen, gestaltet sich meist recht langwierig. In der Regel werden hier meist erst Zwangsversteigerungen durchgeführt, bei denen von Seiten der Kreditinstitute versucht wird, die noch ausstehende Forderung einzutreiben. Ist dies geschehen und konnte die komplette ausstehende Darlehenssumme erzielt werden, so hat der Bürge diesbezüglich keine Leistung zu erbringen. Konnte jedoch mit der Zwangsversteigerung keine vollständige Rückzahlung der Darlehenssumme erzielt werden, wird der Bürge in Haftung genommen. Das Kreditinstitut hat hier jedoch in ordentlicher Form und für sachverständige Dritte lückenlos nachzuweisen, auf welche Höhe sich die Forderung nach der Zwangsversteigerung noch beläuft.
Sonderform – modifizierte Ausfallbürgschaft
Viele Banken und Kreditinstitute scheuen die Dauern der normalen Ausfallbürgschaften und gewähren aus diesem Grund häufig nur modifizierte Ausfallbürgschaften. Im Gegensatz zur herkömmlichen Form kann bei der modifizierten Ausfallbürgschaft im Vorfeld festgelegt werden, wann der Zahlungsausfall als eingetreten gilt. Dies kann aus Sicht der Bank bereits dann der Fall sein, wenn der Gläubiger mit der Rückzahlung des Darlehens in Verzug ist.
Ausfallbürgschaftsbanken
Viele Bankkunden sichern sich im Vorfeld vor einem drohenden Kreditausfall ab, indem sie sogenannte Ausfallbürgschaftsbanken damit beauftragen, den in Anspruch genommenen Kredit abzusichern. Kann der Gläubiger seinen Zahlungsverpflichtungen nicht mehr nachkommen, springt die Ausfallbürgschaftsbank für die Tilgung der Raten ein. In der Regel haften diese Banken jedoch nur bis zu 80 Prozent der gesamten Kreditsumme. Für die restliche Schuld haftet der Kreditnehmer hier selbst.
Der Artikel wurde verfasst von Angelika Schmid.




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