Löschung der Grundschuld sinnvoll?

Definition und Zweck einer Grundschuld
Die Grundschuld ist ein Grundpfandrecht und wird im Grundbuch in der Abteilung III eingetragen. Das geschieht im Normalfall, wenn eine Immobilie finanziert wird. Käufer, die ein Darlehen zur Finanzierung eines Haus- oder Grundstückskaufs aufgenommen haben, werden regelmäßig von den kreditgewährenden Instituten dazu aufgefordert, eine Grundschuld zu bestellen. Das geschieht zur Absicherung der Bank im Falle der Zahlungsunfähigkeit des Käufers. Die Grundschuld stellt also quasi ein Pfand dar. Die Grundschuld räumt dem Kreditinstitut das Recht ein, die Immobilie zwangsweise zu versteigern, um die Darlehenshöhe abdecken zu können, wenn der Schuldner zahlungsunfähig ist. Dazu verfügen Banken im Allgemeinen über ein spezielles Grundschuldformular. Zur Grundschuld gehört unbedingt noch eine Zweckerklärung, da eine Grundschuld, wenn sie einmal eingetragen ist, nicht nur an diese Immobilie gebunden ist. Die Bank verfügt bei einer eingetragenen Grundschuld im Prinzip auch über das Recht, andere Verbindlichkeiten des Schuldners über die Grundschuld abzulösen. Die Zweckerklärung regelt, welche Verbindlichkeit im Einzelfall durch die Grundschuld abgedeckt ist.
Löschung der Grundschuld durch den Notar
Eine Grundschuld ist wie dargestellt von dem jeweiligen Darlehen unabhängig. Sie besteht daher weiter, wenn ein Darlehen komplett abbezahlt oder abgelöst wurde. Jeder Eigentümer hat dann das Recht, die Löschung der Grundschuld beim Grundbuchamt zu beantragen. Dies liegt allein in der Verantwortung des Eigentümers, der sich um die Löschung kümmern muss. Bei der Bank mus seine Löschungsbewilligung eingeholt werden, die Bank muss der Löschung übrigens zustimmen. Allerdings ist die Löschung der Grundschuld mit vergleichsweise hohen Kosten verbunden. Da zur Löschung der Grundschuld ein Notar zugezogen werden muss und das Grundbuchamt auch Gebühren verlangt, können hier schnell einige Hundert Euro zusammenkommen. Bei einem Darlehen von 300000 Euro verlangt der Notar eine Gebühr von rund 300 Euro, ebenso hoch liegen die Gebühren, die das Grundbuchamt erhebt.
Die Grundschuld kann aber auch eingetragen bleiben. Wird etwa für eine Sanierung oder für andere Maßnahmen wieder ein Darlehen aufgenommen, kann die alte Grundschuld weiter benutzt werden. Es muss also keine neue Grundschuld eingetragen werden. Dies ist sogar möglich, wenn bei einer anderen Bank ein Darlehen aufgenommen wird. Dann kann die Grundschuld über eine sogenannte Grundschuldabtretung weitergereicht werden. Die Kosten hierfür sind deutlich geringer als für die Löschung der alten und Eintragung einer neuen Grundschuld. Selbst der Käufer einer Immobilie kann die alte Grundschuld des vorigen Eigentümers weiternutzen, wenn das Darlehen nicht höher ist als die Grundschuld. Damit kann der Verzicht auf die Löschung der Grundschuld erhebliche Gebühren einsparen. Will ein Eigentümer sich dennoch gegenüber jeglichen Forderungen der Bank absichern, so genügt es, die oben genannte Löschungsbewilligung zu beantragen, die kostenfrei ist.
Der Artikel wurde verfasst von Angelika Schmid.




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