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Sanierung bei Denkmalschutz Regeln einhalten!

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Wer eine denkmalgeschützte Immobilie erwirbt, plant in der Regel auch eine Vielzahl an Umbauten und Erneuerungen. Da es sich meist um sehr alte Häuser handelt, werden spezielle Änderungen an der Elektrik, an den Wasserleitungen aber oftmals auch in der kompletten Bausubstanz fällig. Das alte Haus soll schnell in neuem Glanz erstrahlen, und so scheuen die neuen Eigentümer keine Kosten und Mühen, um sich den persönlichen Traum der eigenen vier Wände zu erfüllen. Aber hier ist Vorsicht geboten! Zum einen sind Umbaumaßnahmen oftmals teurer als ein eventueller Neubau, zum anderen kann bei denkmalgeschützten Häusern baulich nicht alles geändert werden. Es versteht sich deshalb auch von selbst, dass ein kompletter Abriss nicht genehmigt werden kann.

Baustopp kann vermieden werden.

Wer an die Arbeit gehen möchte, das denkmalgeschützte Haus auf Vordermann bringen will, der sollte sich unbedingt vor Baubeginn mit den örtlichen Satzungen auseinandersetzen. Hier kann genau entnommen werden, welche baulichen Veränderungen von Seiten der Stadt nicht genehmigt werden. Widersetzt man sich diesen Regelungen und Auflagen, ist bei Feststellung mit der Maßgabe zum sofortigen Baustopp zu rechnen. Dieser Vorgang ist zum einen erstmal ärgerlich, zum anderen können hierdurch große Schwierigkeiten auftreten. Meist sind diese Sanierungen fremdfinanziert. Kommt es zu einem erzwungenen Baustopp, hat der Bauherr hier trotzdem seinen Zahlungsverpflichtungen nachzukommen. Und zwar in der Regel nicht nur für die Immobilienfinanzierung, sondern oft auch noch für die laufende Mietzahlung des aktuellen Wohnraums – und ein Umzug ins neue Heim rückt darüber hinaus in immer weiter Ferne.

Welche Sanierungsmaßnahmen sind erlaubt?

Alle Sanierungen an einem denkmalgeschützten Haus haben so zu erfolgen, dass die Substanz und die Fassade optisch unberührt bleiben. Das Haus muss demnach dem Anschein erwecken, als sähe es immer noch so aus, wie es zu ursprünglichen Zeiten einmal errichtet wurde. Besitzt das Haus beispielsweise Stuckverzierungen, so müssen diese unbedingt erhalten bleiben. Streichen der Fassade ist in Ordnung; Abriss und Vernichtung des Stucks jedoch nicht! Auch Balkone oder auch spezielle Erker, wie sie zu früheren Zeiten üblich waren, dürfen der Abrissbirne nicht zum Opfer fallen.

Vielfach entsprechen darüber hinaus auch die Fenster in alten Häusern nicht mehr den gängigen Standards. Auch wer hier auf Doppel- oder Dreifachverglasung umstellen möchte, der muss sich diesbezüglich zunächst eine Genehmigung vom städtischen Bauamt einholen. Erst nach dessen Zustimmung sollte mit der Sanierung begonnen werden.

Förderung beantragen

Soll ein denkmalgeschütztes Haus erhalten bleiben und muss es trotzdem saniert werden, so helfen die meisten Städte und Kommunen den Eigenheimbesitzern hier finanziell weiter. Mit speziellen Fördermaßnahmen soll den Bauherren sprichwörtlich unter die Arme gegriffen werden, damit diese in der Lage sind, die Sanierungsmaßnahmen explizit auszuführen. Auskünfte erteilen die örtlichen Bauämter und Behörden.

Der Artikel wurde verfasst von Angelika Schmid.

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